Advocacy

1. Aufsichtskosten zu hoch: Handlungsbedarf bei der FINMA bleibt akut   

Wir setzen uns gegen die nach wie vor zu hohen Aufsichtskosten für die Vermögensverwalter, hauptsächlich verursacht durch ein ineffizientes Aufsichtssystem, ein. Diverse Doppelspurigkeiten und uneinheitliche Abläufe zwischen den Aufsichtsorganisationen (AOs) und der FINMA sowie gewisse Qualitätsdefizite bei den AOs führen zu hohen Kosten. Wir sind bestrebt, den politischen Druck hochzuhalten und erhalten hierzu auch viel Unterstützung vom Gewerbeverband. Am 23. Juni 2026 wurde ein Postulat (26.4048 | Evaluation der Aufsichtsstruktur und -praxis im Finanzmarkt | Geschäft | Das Schweizer Parlament) eingereicht, indem die Wirtschaftskommission des Nationalrats einstimmig die Evaluation der Aufsicht über den Nicht-Banken-Bereich, namentlich die Vermögensverwalter verlangt. Wir sind in die Gespräche aktiv involviert. 

VSV Mitteilungen: 16.06.2026 - Aufsichtskosten zu hoch: Handlungsbedarf bei der FINMA bleibt akut

 

2. Anhörung: Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) 

Wir haben Anfang Juni die Vernehmlassung zur Teilrevision der GwV-FINMA eingereicht (LINK). Es ging uns hier weniger um technische Elemente, sondern um die Sicherstellung, dass eine risikobasierte Umsetzung für Vermögensverwalter erfolgt. Die folgenden beiden Themen sind hervorzuheben: 

  • Embargogesetz (Nachvollzug des GwG): Treffen von organisatorischen Massnahmen durch Finanzinstitute, also auch Vermögensverwalter. Das Risikoprofil eines Vermögensverwalters im Bereich der Umsetzung der Sanktionen ist aufgrund der fehlenden Konto- und Depotführung klar von einem Bankinstitut zu unterscheiden und entsprechend sollten die organisatorischen Anforderungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sanktionen pragmatisch ausgestaltet sein.  
  • Nachvollziehbarkeit der Eigentümer- und Kontrollstruktur: Hier wollen wir mit unserer Vernehmlassung sicherstellen, dass durch den Textvorschlag keine neuen Anforderungen an die Dokumentation der Nachvollziehbarkeit gestellt werden, denn auch hier handelt es sich um Nachvollzug des Gesetzes.

 

3. Lex Koller 

Hier geht es zwar primär um die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt, jedoch sind die Vermögensverwalter durch die beabsichtigten Änderungen direkt in ihrer Anlagetätigkeit tangiert. Dass die börsenkotierten Immobiliengesellschaften ebenfalls dem Lex Koller unterstellt werden sollten, lehnt der VSV ab und ist im Prozess, eine Vernehmlassung zu erstellen. Es ist eine erhebliche Einschränkung des Sekundärmarkts, da bestimmte ausländische Investoren nicht mehr in Immobilienfonds investieren dürften. Eine befürchtete Einflussnahme ausländischer Anleger via Immobilienfonds auf die Immobilien des Fonds oder den schweizerischen Immobilienmarkt ist sowohl rechtlich als auch ökonomisch nicht möglich. Aus diesem Grund ist die beabsichtigte Regelung nicht zielführend. 

Unsere Stellungnahme ist auf unserer Website verfügbar : LINK