Legal Support - Informationen | VSV
Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die jüngsten rechtlichen Entwicklungen:
FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026: Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten (12. Januar 2026): Link
Die FINMA präzisiert die aufsichtsrechtliche Behandlung der Verwahrung von Krypto-Assets im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (Ziff. 3.2) sowie der Verwaltung von Kollektivvermögen (Ziff. 3.3).
Bei Anlagen in Krypto-Assets zugunsten von Kundinnen und Kunden müssen Vermögensverwalter sicherstellen, dass:
i) die Depotstelle einer hinreichenden prudentiellen Aufsicht untersteht (für ausländische Institute einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht), ii) sie über die erforderliche Expertise verfügt und iii) die Krypto-Assets im Falle eines Konkurses ausgesondert werden können. Unter gewissen Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich, sofern der Kunde darüber informiert wurde und seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
Retrozessionen im execution only: BGer 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 (französisch): Link
In diesem Entscheid befand das Bundesgericht, dass die sogenannten «Bestandespflegekommissionen», die eine Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anlagefonds und strukturierten Produkten im Rahmen einer Execution-Only-Beziehung erhält, nicht an die Kundschaft zurückzuerstatten sind.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bank in diesem Kontext keine Verfügungsmacht über die Anlagen der Kundinnen und Kunden und damit über ihre eigene Vergütung habe; ein Interessenkonflikt bei der Entgegennahme solcher Vertriebsentschädigungen könne ihr daher nicht vorgeworfen werden.
Obwohl der Entscheid gewisse Klarstellungen zum execution only enthält, betrifft er das alte Recht (vor Inkrafttreten des FIDLEG) und kann derzeit nicht als allgemein anwendbarer Grundsatz betrachtet werden.
Crossborder: EU-Richtlinie
Die CRD VI ist Teil des europäischen Gesetzgebungspakets zur Bankenreform und wurde durch die EU Richtlinie 2024/1619 formell verabschiedet. Sie überarbeitet den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Banken und führt eine Pflicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung für Banken aus Drittstaaten ein, die Banktätigkeiten (Einlagen, Kreditvergabe, Garantien) im EU-Raum anbieten möchten.
Schweizer Banken müssen daher grundsätzlich über eine Zweigniederlassung verfügen, ausser in einigen Spezialfällen, wie beispielsweise der Reverse Solicitation, oder bestimmten konzerninternen Transaktionen.
Die Zweigniederlassungen werden in zwei Kategorien eingeteilt (Klasse 1 und Klasse 2), abhängig von ihrer Grösse und dem Umfang der Einlagen. Klasse 1 unterliegt strengeren prudentiellen Anforderungen.
Die Schweiz profitiert von einer Anerkennung der Aufsichtsäquivalenz, was für schweizerische Zweigniederlassungen einen angemessenen Rahmen schafft.
Für Vermögensverwalter gilt die CRD VI zwar nicht direkt, sie stellt jedoch einen wichtigen Referenzpunkt dar. Der VSV verfolgt auch weiterhin die regulatorischen Entwicklungen und informiert seine Mitglieder laufend. Vermögensverwalter aus Drittstaaten unterstehen unverändert der EU Richtlinie 2014/65 über Märkte für Finanzinstrumente.
Für Schweizer Vermögensverwalter, die Portfolios für EU-Kundinnen und -Kunden verwalten, hängt die Pflicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung vom Entscheid jedes Mitgliedstaates gemäss Art. 39 MiFID II ab. Viele Länder, darunter Italien und Frankreich, verlangen eine lokale Zweigniederlassung für die Betreuung von Retail- oder professionellen Kunden, während institutionelle Anleger in der Regel von diesem Erfordernis ausgenommen sind.
Ohne Zweigniederlassung bleibt einzig die Möglichkeit der Reverse Solicitation nach Art. 42 MiFID II, wonach der Kunde aus eigener Initiative Kontakt mit dem Vermögensverwalter aufnimmt. Diese Ausnahme ist stark eingeschränkt und erlaubt weder Marketingaktivitäten noch das Angebot neuer Produkte.
Sanktionen und Screening
Wir erinnern daran, dass der VSV kürzlich gemeinsam mit der BDO AG als Partnerin ein Merkblatt zu den Screening-Anforderungen veröffentlicht hat (auf Französisch): Repères pratiques sur les sanctions LBA et les risques accrus.
Dieses Dokument fasst die jüngste Praxis zu Screening-Frequenzen zusammen, die – je nach Risikoprofil und Struktur des Instituts – zwischen 24 Stunden und einem Monat liegen.
Das Screening anhand nationaler und/oder internationaler Sanktionslisten kann automatisiert oder manuell erfolgen, basierend auf der Analyse des jeweiligen Vermögensverwalters. Die Kontrollen müssen dokumentiert werden.
Geldwäschereigesetz (GwG): Strategie des Bundesrats
Am 20. März 2026 hat der Bundesrat seine Strategie zur Bekämpfung der Geldwäscherei verabschiedet: Link.
Der Bundesrat stützt sich auf nationale Risikoanalysen und wird die Massnahmen insbesondere im Hinblick auf den Evaluationsbericht der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF), der 2028 veröffentlicht wird, anpassen.
Dieses Dokument ist insofern bemerkenswert, als es verschiedene künftige Schwerpunkte und Trends aufzeigt: Stärkung der Transparenz juristischer Personen (vgl. frühere Newsletter und Stellungnahme des VSV auf Deutsch), Stärkung der Aufsicht, Unterstützung von Innovation, Anpassung an neue Risiken, Sanktionierung von Verstössen, Rückerstattung beschlagnahmter Vermögenswerte von PEP usw.