Interview
![]() | Das Wort hat RA Alexander Rabian Anwalt und ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Selbstregulierungsorganisation des VSV |
Sie gelten heute als einer der führenden Experten für Finanzmarktregulierung und Vermögensverwaltung. Was hat Sie zu diesem hohen Mass an Expertise geführt?
Wenn man über 30 Jahre im Beruf ist, sollte man gute handwerkliche Fähigkeiten erworben haben. Der Vorstand des VSV hatte mich - als damals noch jungen Anwalt - 1998 mit der Ausarbeitung eines Konzepts für den Aufbau einer SRO nach dem damals brandneuen GwG beauftragt und in die Leitung dieser SRO geholt. Über die Jahre bin ich mit dem VSV zunehmend auch in die politische Interessenvertretung für die Branche hingerutscht - und konnte die Entwicklung der zunehmend strenger werdenden Regulierung des Finanzsektors über ein Vierteljahrhundert mitgestalten.
Am Ende habe ich schliesslich die SRO des VSV während 15 Jahre präsidiert und durfte gleichzeitig die Entwicklung der Finanzmarktregulierung im Interesse der Vermögensverwalter in der Schweiz begleiten. Diese Aufgabe war gross und herausfordernd, aber auch spannend und sehr lehrreich. Ich erhielt dadurch einen sehr tiefen Einblick in das Tun, aber auch das Unterlassen von über 750 unabhängigen Vermögensverwaltern in der Schweiz.
Die Pioniere, die den VSV gegründet haben, wollten ein Qualitätssiegel schaffen und die Anerkennung des Berufsstands verbessern. Welche Rolle hat der VSV in diesem Bestreben gespielt?
Der VSV wurde von einer Gruppe von unabhängigen Vermögensverwaltern aus der Deutschschweiz und der Romandie mit dem Ziel gegründet, ein Qualitätssiegel für die Branche zu schaffen. Schnell kamen einige Vermögensverwalter aus dem Tessin dazu.
Bereits 1990 entstand der erste Ehrenkodex / Code de Conduite, eine Sammlung von Verhaltensregeln für Vermögensverwalter, deren Einhaltung jährlich von den Revisionsstellen der Verbandsmitglieder bestätigt werden musste. Bereits 1995 - also fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes - erliess der Vorstand Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei - eine Art VSB-light für Vermögensverwalter.
Einen ersten grossen Ausbau erfuhren die vom VSV für seine Mitglieder festgelegten Regeln im Umfeld der Schaffung des GwG Ende der 1990-er Jahre, mit dem nicht nur die Banken und Versicherungsgesellschaften, sondern auch die unabhängigen Vermögensverwalter, erstmals detaillierten präzisen gesetzlichen Regeln zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei unterstellt wurden. Die Einhaltung der neuen Regeln sollte ausserhalb des Banken- Versicherungs- und Fondssektors von Selbstregulierungsorganisationen überwacht und kontrolliert werden.
Statt die beruflichen Verhaltensregeln zugunsten einer blossen Geldwäschereiregulierung aufzugeben, beschlossen Vorstand und Mitgliedschaft des VSV, diese Regeln auszubauen. Das offizielle Ziel war, möglichen kriminellen Tätigkeiten innerhalb der Branche und der Involvierung der Mitglieder in kriminelle Aktivitäten ihrer Kunden über die reinen, geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten hinaus entgegenzuwirken. In Wirklichkeit sollten die Bemühungen um ein Qualitätslabel verstärkt werden. So wurden zwar Teile des alten Ehrenkodex beibehalten, vor allem aber wurden neue spezifische Regeln entwickelt, die teilweise bis heute Bestand haben.
Der VSV konnte, weil er trotz Konkurrenz im SRO-Bereich immer einen wesentlichen Teil der Branche repräsentierte, und immer ehrlicher Gesprächspartner für die Branche gegenüber Politik und Regulierung auftrat, sich behaupten und seinen Einfluss stärken. Über die Zeit wurde der VSV so zum primären, legitimen Vertreter der Branche gegenüber der Regulierung, der Politik und dem Bankensektor, und blieb dies auch - bis heute.
Nach der Abspaltung der SRO-Tätigkeit in die AOOS 2021 gelang es dem VSV gut, sich von seiner Aufgabe als „Selbstregulierer“ zu lösen, und sich ein neues, klareres Profil als Interessenverband und Ausbildungsträger zu geben. Gelungen ist dem VSV insbesondere, mit zahlreichen Anbietern aus dem tertiären Bildungsbereich (Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen) und anderen, teilweise rein privatwirtschaftlich tätigen Ausbildungsunternehmen Kooperationen einzugehen. So konnte er in kurzer Zeit eine breit abgestützte Ausbildungsplattform aufbauen, ohne dazu einen eigenen, personalintensiven und sehr teuren Ausbildungsbetrieb zu schaffen. Heute hat der VSV mehr Mitglieder denn je. Mittlerweile hat der VSV sogar die AMAS (den schweizerischen Branchenverband der Fondswirtschaft) als zahlenmässig führenden Branchenverband der Vermögensverwalter von Kollektivvermögen abgelöst.
Inwiefern haben die vom VSV festgelegten Regeln sowohl den Berufsstand als auch das FINIG/FIDLEG beeinflusst?
Während der Kern der Vermögensverwaltung derselbe blieb, haben sich die Geschäftspraktiken in der Vermögensverwaltung sich in den vergangenen 30 Jahren, sehr stark verändert. Entsprechend haben sich die Regeln für die Berufsausübung diesen Veränderungen angepasst. Trotzdem sind einige Grundregeln aus der Selbstregulierung des VSV über die Jahrzehnte erhalten geblieben, und bilden heute Bestandteil der Regulierung unter FINIG und FIDLEG.
Die für mich wichtigste Regel in der Selbstregulierung des VSV war stets, dass die Vermögensverwaltung grundsätzlich auf der Grundlage von auf Verwaltungshandlungen beschränkten Vollmachten erfolgen soll. Diese Regel ist in enormen Mass risikomindernd. Der Vermögensverwalter soll mit dem ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögen nicht mehr machen können oder dürfen, als der ihm erteilte Auftrag verlangt. Zwar wurde die Regel nicht unmittelbar ins FIDLEG oder ins FINIG übernommen. In der Aufsicht werden Vermögensverwalter, die ihre Tätigkeit nicht bloss auf der Grundlage von beschränkten Vollmachten ausüben, aber als «höhere Risiken» für Kundenvermögen und die Reputation des Finanzplatzes eingestuft. Entsprechend haben solche Vermögensverwalter intensivere Aufsichtsanforderungen zu akzeptieren - insbesondere, was die internen Kontrollen durch die Compliance- und Risikomanagement-Funktionen und externe Prüfungen anbelangt. Die vom VSV schon in den 1990-er Jahren verankerte Regel hat nichts von ihrer Aktualität verloren.
Eine weitere wichtige Regel, die der VSV schon sehr früh in seine Selbstregulierung aufnahm, ist diejenige der Beschränkung der Verwaltungstätigkeit auf jederzeit und einfach handelbare, d.h. liquide Finanzinstrumente - es sei denn, der Kunde gebe sein ausdrückliches Einverständnis zu weniger liquiden Anlagen auf informierter Grundlage, d.h. in Kenntnis der damit verbundenen Risiken. Auch diese Regel wurde nicht in die gesetzliche Regulierung übernommen, während heute beim Umgang mit Emittentenrisiken detaillierteste Vorgaben gelten. Ich kann dies bis heute nicht nachvollziehen.
Besonders kontrovers wahrgenommen wurden die Regeln zu den Vergütungen von dritter Seite, den sogenannten Retrozessionen in der Selbstregulierung des VSV. Diese Regeln dazu, wem - d.h. dem Vermögensverwalter oder dem Kunden – solche Vergütungen zufallen sollen, hatte der VSV schon 1998 festgelegt. Der angeblich so spektakuläre Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zu den Retrozessionen von 2006 kam für den VSV deshalb nicht überraschend. Dass früher oder später ein solches Urteil gefällt wurde, war für den VSV bereits fast 10 Jahre vorher schon absehbar. Und so nahm das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil ausdrücklich auf die Standesregeln des VSV als gesetzeskonforme Handelsübung Bezug. Heute ist die Regel aus den Standesregeln des VSV im FIDLEG verankert. Am Markt wurden Retrozessionen weitgehend verdrängt.
Es gäbe noch zahlreiche weitere Beispiele. Gesamthaft gesehen haben die in den 1990-er Jahren vom VSV geschaffenen und über die Zeit den sich verändernden Markt- und Geschäftspraktiken angepassten Verhaltensregeln des VSV den erfolgreichen Berufsstand in der Schweiz sehr stark geprägt. Viele, der vom VSV erlassenen Regeln sind heute eine Selbstverständlichkeit. Auch das heutige rechtliche Umfeld für die Vermögensverwalter ist stark durch diese Verhaltensregeln mitgeprägt. Die gesetzlichen Regeln sind mehrheitlich gut und richtig – ihre Anwendung ist ein anderes Thema.
Wie sehen Sie die Zukunft des Berufsstands und der Regulierung, insbesondere für die kleineren Marktteilnehmer?
Nach meiner Beurteilung ist die Branche der Vermögensverwalter einer der wenigen Sektoren auf dem schweizerischen Finanzplatz, in denen es noch ein leichtes Wachstum gibt. Dieses Wachstum geht primär zu Lasten des Bankensektors, der in der Schweiz das Dienstleistungsangebot für kleinere und mittlere Vermögen immer weiter ausdünnt und vor allem immer weniger individualisierte Dienstleistungen anbietet.
Das klare Bekenntnis der Vermögensverwalter dazu, nicht „sale sided“ zu sein, sondern klar auf der Seite des Kunden, stellt einen immer wichtiger werdenden Wert dar. Eine steigende Zahl von Kunden will nicht mehr blosses Instrument dazu sein, mit Finanzinstrumenten aus den grossen Produktions- und Vertriebsketten «abgefüllt» zu werden.
Der Markt bietet Chancen für Vermögensverwalter aller Grössen. Grosse als Plattform für Vermögensverwalter und Kundenbetreuer, die sich ein komplettes Dienstleistungspaket über alle Bereiche des Daseins als Vermögensverwalter gönnen wollen; mittlere und kleinere Vermögensverwalter, die sich als partnerschaftliche Unternehmen organisieren, und schliesslich ganz kleine, die alleine eine überschaubare Zahl von Kunden, Märkten und Anlagestrategien bedienen. Für alle diese Erscheinungsformen von Vermögensverwaltern gibt es eine stetige Nachfrage.
Meine Sichtweise auf die Regulierung ist dagegen kritischer. Nach meiner Wahrnehmung ist der konkrete Aufsichtsrahmen für ganz kleine Akteure eigentlich tragfähig. Hier sind auch die Regeln am klarsten. Allerdings ist die Praxis der FINMA in einigen Fragen noch etwas fernab von Konsistenz und Kohärenz. Dies z.B. in der Frage mehrjähriger Prüfungszyklen. Bei anderen, auch bei kleineren Unternehmen ist das Aufsichtsregime teilweise etwas «entgleist». In einer Gesamtbetrachtung muss ich deshalb festhalten, dass die FINMA bei den Vermögensverwaltern einen noch zu stark von der Bankenaufsicht geprägten «institutionell-formalen» Ansatz pflegt. Oft versteht der Regulierer die Sprache der «Gewerbler» in der Vermögensverwaltung zu wenig, oder die Funktionäre bei der FINMA versteigen sich in unsinnige regulatorische Spitzfindigkeiten. Es braucht da noch mehr Kulturvermittlung und Bodennähe.
Die Neuheit der anzuwendenden Gesetze und das teilweise fehlende Verständnis für die Branche führt dazu, dass die Vermögensverwalter derzeit die am engsten regulierten Finanzinstitute in der Schweiz sind. Die Aufsichtskosten pro Vollzeitstelle dürften in keinem Bereich der Finanzmarktaufsicht so hoch sein, wie bei den Vermögensverwaltern - obschon diese eine eher risikoarme und vor allem im Vergleich zur Banktätigkeit, thematisch sehr beschränkte Tätigkeit ausüben. Anders als Banken legen sie bloss Vermögen von Kunden an - gestützt auf Vollmachten, die auf Verwaltungshandlungen beschränkt sind. Die FINMA ist hier wirklich gefordert, den Fokus zu korrigieren.
Die Branche der Vermögensverwalter hat für mich dennoch eine gute Zukunft vor sich. Sie erbringt einen wertvollen Beitrag zur Vielfalt und Diversität auf dem schweizerischen Finanzplatz. Sie bereichert das Dienstleistungsangebot und sorgt für eine wichtige Diversifikation der Risiken, die vom schweizerischen Finanzplatz mit im Bankensektor immer weniger und grösser werdenden Instituten für die Stabilität und die Reputation des Finanzsystems ausgehen.
Biografie
Alexander Rabian ist seit mehr als 20 Jahren als Anwalt in Zürich tätig, seit 1997 als Partner bei Streichenberg. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im nationalen und internationalen Finanzdienstleistungsrecht. Er gehörte verschiedenen behördlichen und bundesrätlichen Expertengruppen und –kommissionen an. Er war Vorsitzender der Geschäftsleitung der ehemaligen Selbstregulierungsorganisation des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter.
