Interview

Vier entscheidende Fragen an Ralph Frey, den Leiter der Aufsichtsorganisation AOOS, rund um die Aufsichtsprüfung 2024.
 

Ralph Frey
Geschäftsführer, AOOS                                                               

 

Was sind die Hauptpunkte, die bei der Prüfung für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen sind?

Die Aufsichtsorganisationen üben eine prudentielle Aufsicht über die ihr angeschlossenen Finanzinstitute aus. Diese aufsichtsrechtliche Prüfung ist im Vergleich zu den früheren SRO-Prüfungen viel umfassender. Neben dem seit langem bekannten Bereich des Geldwäschereigesetzes und dem damit verbundenen grossen Wissen kann die tatsächliche Implementation der neuen Prüfbereiche FIDLEG und FINIG eine Herausforderung für Finanzinstitute darstellen. So gab es für diese Prüfperiode beispielsweise in mehreren Fällen Auslegungsfragen zur Thematik der erforderlichen Eigenmittel und dem Mindestkapital nach FINIG oder der effektiven Umsetzung und Dokumentation des internen Kontrollsystems. Die während dem Bewilligungsprozess neu definierten internen Prozesse müssen nun in der Praxis Anwendung finden, dabei ist es durchaus erlaubt, Optimierungen vorzunehmen. Für Änderungen an der Organisation gilt es jedoch die vorgängige Bewilligungspflicht der FINMA einzuhalten, was vereinzelt durch Vermögensverwalter und Trustees nicht oder nicht rechtzeitig beachtet wurde.

 

Wie wird im Prüfungsprozess die Beziehung zwischen den Beteiligten (Aufsichtsorganisation, Prüfgesellschaft, Vermögensverwalter) gehandhabt?

Das System der Zusammenarbeit mit externen Prüfgesellschaften und leitenden Prüfern, welche durch die AOOS vorgängig zugelassen werden, hat sich bewährt. Die durch den Vermögensverwalter oder Trustee gewählte Prüfgesellschaft muss in den ersten beiden Jahren eine jährliche Prüfung vornehmen. Die AOOS prüft die Ergebnisse detailliert; die Plausibilität der Daten ist entscheidend für die korrekte Ermittlung des Risikoratings. Sofern nötig, kann die AOOS jederzeit weitere Aufsichtsinstrumente wie zum Beispiel eine Zusatzprüfung, ein Aufsichtsgespräch oder eine Fristansetzung zur Wiederherstellung des gesetzes- und reglementskonformen Zustands einsetzen. Wir pflegen zudem einen regelmässigen Austausch zu den Prüfgesellschaften und unseren Angeschlossenen.

 

Wie hoch sind die Chancen eines Vermögensverwalters, von einem mehrjährigen Prüfrhythmus zu profitieren und welche finanziellen Vorteile könnte er daraus ziehen?

Die AOOS erstellt von jedem Vermögensverwalter und Trustee ein Risikorating, welches ihm allenfalls erlauben wird, einen mehrjährigen Prüfzyklus zu erlangen und in den prüfungsfreien Jahren lediglich eine Selbstdeklaration an die Aufsichtsorganisation liefern zu müssen. Der Zeitaufwand zur Erstellung der Selbstdeklaration sollte jedoch nicht unterschätzt werden, da sich diese inhaltlich am Prüfbericht orientiert. Letztendlich basiert die Intensität der laufenden Aufsicht auf dem Risikorating des Angeschlossenen. Erste Angeschlossene befinden sich bereits in einem mehrjährigen Prüfzyklus. Da ein solcher jedoch grundsätzlich immer den gesamten Prüfzeitraum seit der letzten Prüfung umfasst, dürften die Aufwände für die Prüfgesellschaften nicht signifikant tiefer liegen.

 

Welche Ratschläge würden Sie Vermögensverwaltern geben, um sich gut auf künftige Aufsichtsprüfungen vorzubereiten?

Die aufsichtsrechtliche Prüfung ist ein Zusammenspiel zwischen den Finanzinstituten und der Prüfgesellschaft. Bringen die Vermögensverwalter und Trustees das Verständnis auf, was die leitenden Prüfer im Rahmen ihrer strukturierten, von der AO vorgegebenen Prüfung anschauen müssen, steht einer effizienten Prüfung grundsätzlich nichts im Wege. Je besser dabei die Prüfung vorbereitet wird, desto schneller können die Prüfer ihre notwendige Dokumentation, die Arbeitspapiere, erstellen und in den elektronischen Musterprüfbericht der AOOS übertragen. Mit einer guten Vorbereitung kann auch der von der AOOS vorgegebene Umfang der Stichproben korrekt gewählt werden. Es ist daher essenziell, die Prüfung nicht erst am Datum der Prüfung vorzubereiten, sondern sich im Vorfeld damit zu befassen. Nicht zuletzt verwenden viele Prüfgesellschaften hilfreiche Vorbereitungslisten, damit ihnen alle notwendigen Dokumente und Daten für die aufsichtsrechtliche Prüfung zur Verfügung stehen. Hält man sich an diese Vorgaben, sollten keine für beide Seiten unnötigen Zusatzaufwände entstehen.