FINMA-Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees – Praxiserfahrungen aus Sicht einer Beraterin

An ihrer virtuellen Fachtagung vom 17. Februar 2022 teilte die FINMA ihre Erfahrungen aus den bisherigen Bewilligungsverfahren mit Vermögensverwaltern und Trustees mit. Die dabei gewonnenen Einsichten sind besonders wertvoll für jene Finanzinstitute, welche ihre Bewilligungsgesuche noch nicht eingereicht haben. In unserer Beraterrolle bei der Equilas AG durften wir im Rahmen mehrerer Bewilligungsverfahren weitere praxisnahe Erfahrungen sammeln, die wir Ihnen in dieser Ausgabe des Newsletters zusammenfassend nicht vorenthalten wollen.

 

Par Christoph Würgler, CEO, Equilas
et Dr. iur. Heidi Gysi, Senior Legal & Compliance Officer, Equilas

 

An ihrer virtuellen Fachtagung vom 17. Februar 2022 teilte die FINMA ihre Erfahrungen aus den bisherigen Bewilligungsverfahren mit Vermögensverwaltern und Trustees mit. Die dabei gewonnenen Einsichten sind besonders wertvoll für jene Finanzinstitute, welche ihre Bewilligungsgesuche noch nicht eingereicht haben. In unserer Beraterrolle bei der Equilas AG durften wir im Rahmen mehrerer Bewilligungsverfahren weitere praxisnahe Erfahrungen sammeln, die wir Ihnen in dieser Ausgabe des Newsletters zusammenfassend nicht vorenthalten wollen.

 

Verständlichkeit ist die halbe Miete

Dem Bewilligungsgesuch ist eine Vielzahl Unterlagen beizulegen. Selbst bei einem Gesuchsteller mit nur wenigen Angestellten liegt die Anzahl Beilagen schnell im dreistelligen Bereich. Damit die FINMA und die Aufsichtsorganisation die Übersicht nicht verlieren, empfiehlt sich eine verständliche Bezeichnung der einzelnen Beilagen (Beispiel: «Hans Muster_Lebenslauf», «Fritz Meier_Erklärung A3», «Betreibungsregisterauszug Vermögensverwaltungs-AG»). Wer die Beilagen zusätzlich nummeriert und ein entsprechendes Verzeichnis erstellt, erleichtert die Arbeit für die FINMA und die Aufsichtsorganisation erheblich. Weniger Aufwand seitens der FINMA und der Aufsichtsorganisation bedeutet weniger Kosten, die der Gesuchsteller zu tragen hat.

 

Die Tücken der Technik

Auch wenn die Bezeichnung der Beilagen aussagekräftig sein muss, gilt es, die technischen Einschränkungen der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zu beachten. Der Dateiname muss kürzer als 120 Zeichen sein und darf gewisse Sonderzeichen nicht enthalten. Beispielsweise «&», «%», «$» und «@» werden Fehlermeldungen auslösen. Für das Format der Beilagen ist PDF zu wählen und die Beilagen müssen gut lesbar sein, was bei den Scans teilweise zu Problemen führen kann. Insbesondere lässt die Qualität des Scans der Erklärung B3 häufig zu wünschen übrig.

Hinsichtlich des Gesuchformulars ist auf die Verwendung der korrekten Version zu achten. Wer bereits vor Juli 2021 das Gesuch in der EHP erstellt hat, verwendet eine veraltete Version und muss zwingend ein neues Gesuch auf der EHP erstellen. Bereits eingetragene Angaben sind neu zu erfassen und beigelegte Unterlagen sind erneut hochzuladen. Es findet keine automatische Übertragung statt. Ebenfalls sind bereits erteilte Zugriffe erneut zu vergeben.

Die Erteilung der Zugriffe – auch jene an die Aufsichtsorganisation – erfolgt über den Button «Berechtigungen». Mit dem blauen Button «Einreichen» wird das Gesuch der FINMA zugestellt und für Anpassungen gesperrt. Spätere Anpassungen bedarf der Freischaltung bzw. Zurückweisung durch die FINMA. Klicken Sie also erst dann auf den Button «Einreichen», wenn die Aufsichtsorganisation den Anschluss bestätigt hat.

 

«Wer sich nie selbst widerspricht, ist eine scheinlebendige Mumie»

Die Meinung des deutschen Philosophen und Pädagogen Andreas Tenzer scheinen die FINMA und die Aufsichtsorganisationen nicht zu teilen. Vielmehr legen Sie grossen Wert auf Konsistenz innerhalb des Gesuchs sowie zwischen den Angaben im Gesuch und den beigelegten Unterlagen:

 

  • So sind beispielsweise die einschlägigen Tätigkeiten gemäss dem sachlichen Geschäftsbereich im Organisations- und Geschäftsreglement in Ziffer 2 des FINMA-Gesuchformulars zu erwähnen.
  • Domizile, welche im Zusammenhang mit der Auswertung des Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgeschäfts (Ziffer 2.1 und 2.6 des FINMA-Gesuchformulars) und der Geschäftsbeziehungen aus geldwäschereirechtlicher Optik (Ziffer 10 des FINMA-Gesuchformulars) aufgeführt werden, haben mit jenen in der Umschreibung des geografischen Geschäftsbereichs gemäss Organisations- und Geschäftsreglement übereinzustimmen. Diese Länder sind entsprechend für das Crossborder-Konzept zu berücksichtigen.
  • Zweigniederlassungen und Vertretungen sind im geografischen Geschäftsbereich im Organisations- und Geschäftsreglement und in Ziffer 4 des FINMA-Gesuchformulars einheitlich aufzuführen.
  • Die in Ziffer 2.1 des FINMA-Gesuchformulars angegebenen Teilzahlen hinsichtlich Anzahl Kunden und Höhe des verwalteten Vermögens müssen der jeweiligen Gesamtsumme entsprechen. Dies gilt analog für Ziffer 2.6 des FINMA-Gesuchformulars.
  • Die Pensen gemäss Organigramm und Arbeitsverträgen müssen mit den Vollzeitstellen in FTE gemäss Ziffer 7 des FINMA-Gesuchformulars übereinstimmen.
  • Wer eigene AMC im Einsatz hat, hat die Frage hinsichtlich der Verwendung von Anlageinstrumenten, bei deren Einsatz sich Interessenskonflikte ergeben können, zu bejahen (Ziffer 11 des FINMA-Gesuchformulars).

 

Stellt die FINMA bzw. die Aufsichtsorganisation Widersprüche fest, wird sie dem Gesuchsteller zu deren Beseitigung auffordern.

 

Stolperstein: FIDLEG

Die rechtliche Grundlage für die neue Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter und Trustees lässt sich dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) entnehmen. Für die Einreichung des Bewilligungsgesuchs bei der FINMA haben die Gesuchsteller bis Ende 2022 Zeit, wobei die Aufsichtsorganisationen vorher eine Vorprüfung vorzunehmen haben. Damit die Aufsichtsorganisationen genügend Zeit für ihre Prüfungen haben, haben die Gesuchsteller ihre Gesuche bis Mitte 2022 fertigzustellen.

Gleichzeitig mit dem FINIG wurde das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) verabschiedet, welches vor allem die Verhaltensregeln am Point-of-Sale regelt und die Selbstregulierung der Branchenorganisationen ablöst. Die Übergangsfristen im FIDLEG sind generell kürzer als jene im FINIG und liefen mehrheitlich bereits Ende 2021 ab. Dass die einschlägigen Übergangsfristen gemäss FINIG und FIDLEG nicht einheitlich sind, geht gerne vergessen. In Hinblick auf das Bewilligungsverfahren hat der Gesuchsteller darauf zu achten, dass der beizulegende Vermögensverwaltungsvertrag FIDLEG-konform ist. Gleiches gilt für die hochzuladenden Weisungen im Bereich Verhaltensregeln. Als spätestes Datum des Inkrafttretens dieser Weisungen gilt der 1. Januar 2022, auch wenn die restlichen Weisungen in Entwurfsform eingereicht werden können.

 

Nächste Schritte

Das Ausfüllen der Gesuchformulare und die Erstellung der Beilagen ist aufwändig. Wer damit noch nicht angefangen hat, ist deshalb gut beraten, den Bewilligungsprozess zeitnah zu initiieren.

 

Biografien

Christoph Würgler promovierte als Rechtsanwalt mit einem LL.M. in Wirtschaftsrecht in Bern und Zürich. Er arbeitete bei verschiedenen Finanzintermediären mehrheitlich im Bereich Legal & Compliance. Als ehemaliger Head Legal & Compliance der Entris Banking AG war er im Jahre 2015 Mitbegründer der Equilas AG. Seit diesem Zeitpunkt ist er bei der Equilas AG in der Funktion als CEO tätig. Ende 2018 ging sowohl die strategische als auch operative Führung vollständig auf ihn über. Christoph Würgler bringt knapp 20 Jahre Erfahrung in Finanzmarktrecht mit und unterstützt deshalb heute noch persönlich verschiedene Finanzintermediäre in Legal & Compliance Fragen oder tritt als Referent bei Fachveranstaltungen auf. Ferner erarbeitet er mit seinen Mitarbeitenden verschiedene Vertrags-, Reglements- sowie Weisungsvorlagen für Finanzintermediäre.

Heidi Gysi arbeitet als Senior Legal & Compliance Officer bei der Equilas und zeichnet fachverantwortlich für den Bereich Vermögensverwalter. Sie unterstützt Finanzinstitute im regulatorischen Tagesgeschäft und bei der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Erlasse sowie vertritt sie gegenüber der Aufsichtsbehörde und den Aufsichtsorganisationen. Darüber hinaus übernimmt sie regelmässig Referententätigkeiten bei Fachveranstaltungen. Sie stiess 2017 zur Equilas AG und war davor mehrere Jahre als Beraterin bei einer Big Four in Zürich und als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Bern tätig, an welcher sie auch promoviert hat. Heidi Gysi verfügt insgesamt über mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Beratung nationaler und internationaler Finanzinstitute in unterschiedlichen rechtlichen und regulatorischen Belangen.