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Anschluss an eine SRO oder Direktunterstellung bei der FINMA
Die schweizerischen unabhängigen Vermögensverwalter sind wie grundsätzlich alle Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt (vgl. Art. 2 Abs. 3 GwG). Das GwG bildet die aufsichtsrechtliche und präventivrechtliche Grundlage der Geldwäschereibekämpfung. Es auferlegt den Finanzintermediären Sorgfaltspflichten in ihrer Berufsausübung, um so die Geldwäscherei möglichst wirkungsvoll zu bekämpfen.
Ein Vermögensverwalter darf in der Schweiz erst berufsmässig tätig werden, nachdem er sich einer Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten aus dem GwG unterstellt hat. Das Gesetz bietet ihm die Wahl zwischen:
Die Bewilligungspflicht und die Anschlusspflicht sind gleichwertig. Im ersten Fall bewilligt die FINMA die finanzintermediäre Tätigkeit des ihr direkt unterstellten Vermögensverwalters und überwacht die Erfüllung der Pflichten gemäss GwG und der Ausführungsvorschriften. Im zweiten Fall ersetzt der Anschluss an die SRO die Bewilligungspflicht durch die Behörde. Der einer SRO angeschlossene Vermögensverwalter wird bezüglich der Erfüllung der Pflichten gemäss GwG und der Ausführungsvorschriften ausschliesslich von der SRO beaufsichtigt. In der Schweiz gibt es elf von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannte SRO.
SRO VSV: Exklusiv für unabhängige Vermögensverwalter
Die SRO des VSV unterscheidet sich dahingehend von anderen SRO, als sie nur unabhängige Vermögensverwalter aufnimmt und keine anderen Finanzintermediäre. Entsprechend sind die Standesregeln der SRO als Kernstück der Selbstregulierung des VSV voll und ganz auf die unabhängige Vermögensverwaltung ausgerichtet. Sie enthalten nicht nur die Pflichten, die die Aktivmitglieder im Bereich der Geldwäschereibekämpfung einzuhalten haben, sondern auch berufsethische Regeln für die Ausübung einer seriösen und professionellen Vermögensverwaltung. Dank dieser umfassenden Aufsicht durch die SRO wird die Mitgliedschaft beim VSV zu einem anerkannten Gütesiegel.
Ausnahme von der Unterstellungspflicht
Finanzintermediäre, die nicht berufsmässig Vermögenswerte Dritter verwalten, sind von der Unterstellungspflicht an eine SRO oder an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) befreit.
Die Kriterien zur Berufsmässigkeit sind in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor aufgeführt.
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