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Fakultativer Anschluss
Aktivmitglieder unter staatlicher Aufsicht unterstehen bereits einer Aufsichtsbehörde und sind daher nicht verpflichtet, sich zusätzlich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) wie der SRO des VSV anzuschliessen.
Mit dem Beitritt zum VSV zeigen die Mitglieder unter staatlicher Aufsicht ihre Verbundenheit zur Branche der unabhängigen Vermögensverwalter und unterstützen damit aktiv den Branchenverband.
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