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Informationen zur Umsetzung GwG / Standesregeln

 

 

Gesetzliche Grundlagen

GwG-Auslegung und Umsetzung (> Link)

 

Bush-Listen

Wirtschaftssanktionen beinhalten oft Finanzsanktionen wie Sperre von Geldern, Sperre von wirtschaftlichen Ressourcen, Verbot von Transaktionen sowie eine Meldpflicht an das seco bezüglich der gesperrten Vermögenswerte. Die Finanzintermediäre haben die Pflicht, sich über die geltenden Sanktionen laufend informiert zu halten und die Zwangsmassnahmen und Meldepflichten umgehend umzusetzen.


Zur Zeit bestehen Sanktionen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban; der Republik Irak; Jugoslawien; Liberia; Myanmar (Burma); Sierra Leone, Simbabwe, Côte d'Ivoire, dem Sudan, der Demokratischen Republik Kongo, Usbekistan, Belarus sowie gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri, der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), Libanon sowie gegenüber der Islamischen Republik Iran, wobei die Sanktionen gegen Sierra Leone keine Finanzsanktionen umfassen.


Listentyp 1
Gemäss Praxis der Kontrollstelle unterliegen Geschäftsbeziehungen mit Personen und Organisationen auf solchen Listen einem begründeten Verdacht im Sinne von Art. 9 GwG, wonach die involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.


Die Kontrollstelle erachtet es deshalb als Pflicht jedes Finanzintermediärs

  • unverzüglich zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen Listen genannten Personen und Organisationen unterhalten werden oder ob solche Personen an Vermögenswerten, welche bei ihnen angelegt oder hinterlegt sind; wirtschaftlich berechtigt sind;
  • solche Geschäftsbeziehungen unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei zu melden. Entsprechend den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes sind die betroffenen Kunden nicht über die Meldung zu informieren und Vermögenswerte bis zu einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber während fünf Werktagen zu sperren (Art. 10 GwG).

Listentyp 2

Bezüglich solcher Listen erachtet es die Kontrollstelle als Pflicht jedes Finanzintermediärs

  • zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen Listen genannten Personen und Organisationen unterhalten werden oder ob solche Personen an Vermögenswerten, welche bei ihm angelegt oder hinterlegt sind, wirtschaftlich berechtigt sind;
  • solche Geschäftsbeziehungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht zu unterstellen;
  • falls auf Grund der Gesamtanalyse solcher Geschäftsbeziehungen ein begründeter Verdacht im Sinne von Art. 9 GwG besteht, eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS zu machen. Entsprechend den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes sind in einem solchen Fall die betroffenen Kunden nicht über die Meldung zu informieren und Vermögenswerte bis zu einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber während fünf Werktagen zu sperren (Art.10 GwG).

 
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