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Anerkennung Revisionsstellen
Die Aktivmitglieder wählen ihre Revisionsstelle für die Revision GwG/Standesregeln selbst. Voraussetzung dabei ist, dass der gewählte Revisor die Anerkennungsvoraussetzungen des VSV erfüllt.
Folgende Revisoren sind gemäss Wegleitung zur Revision für die Revision GwG/Standesregeln bei den Mitgliedern zugelassen:
- Die ordentlichen Mitglieder der Treuhand-Kammer, die über eine provisorische oder definitive Zulassung als Revisionsexperte durch die RAB verfügen oder staatlich beaufsichtigt sind und deren für die Revision verantwortlichen Personen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Geldwäschereibekämpfung, insbesondere über die jüngsten Entwicklungen, verfügen.
- Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zugelassene Prüfgesellschaften.
- Unternehmen, die über mindestens eine für die Zulassung als Revisionsexperte genügende berufliche Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügen, einen guten Ruf und Leumund haben und deren Betriebsgrösse und -organisation im Verhältnis zur Betriebsgrösse und -organisation des zu prüfenden Mitglieds Gewähr für eine einwandfreie Revisionstätigkeit im Sinne des GwG bieten.
- Die Wegleitung zur Revision enthält zudem einige Ausnahmeklauseln, bei denen Revisoren zur Revision zugelassen werden können, auch wenn sie die vorgenannten Kriterien nicht vollumfänglich erfüllen.
Es gilt zu beachten, dass sowohl die zugelassenen Revisionsstellen als auch die Personen (Revisionsleiter und Mandatsleiter), die für die Revision verantwortlich sind, über fundierte Kenntnisse in Fragen der Geldwäschereibekämpfung und insbesondere der jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich verfügen müssen. Sie sind zur laufenden fachspezifischen Weiterbildung verpflichtet. Die Revisionsstellen haben deshalb im Revisionsbericht Auskunft zu erteilen über ihre diesbezügliche Aus- und Weiterbildung und über ihre behördliche Anerkennung im Bereich der Revision von Finanzintermediären.
Die Zulassung eines Revisors erfolgt immer nur mit Bezug auf ein bestimmtes Mitglied bzw. mehrere bestimmte Mitglieder. Es ist möglich, einem Revisor die Anerkennung zu entziehen, sollte er die Anerkennungsvoraussetzungen des VSV nicht mehr erfüllen oder aus anderen Gründen keine Gewähr für eine einwandfreie Revisionstätigkeit mehr bieten.
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